_ angetrunken war und im N.________ mehrere Gläser Whisky konsumiert hat, ist vor diesem Hintergrund kaum einzuschätzen, wie betrunken sie an diesem Abend tatsächlich gewesen sein muss. Die Aussagen des Zeugen R.________ helfen dabei nicht entscheidend weiter, da unklar bleibt, wie viel er selber getrunken hatte, inwiefern er also den Zustand der Privatklägerin einschätzen konnte, und wie viel Whisky die Privatklägerin nach seiner Verabschiedung noch konsumierte.