Weiter konnte sie sich relativ genau an die Zimmerausstattung (Vorhänge geschlossen, weisses Bettzeug) erinnern und nach dem fraglichen Vorfall selbstständig ihre Kleider zusammensuchen, die Treppe hinuntergehen, den Beschuldigten aufsuchen und den Zeugen Q.________ verständigen. Es ist gestützt auf die eingereichten Arztberichte davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits in dieser Zeit mit ihrer Alkoholsucht zu kämpfen hatte und daher auch als einigermassen trinkgewohnte Person angesehen werden muss. Selbst wenn sie bereits, wie vom Zeugen Q.________ glaubhaft ausgeführt, im T.________ angetrunken war und im N._____