Seine Aussage, die Privatklägerin habe lediglich nach Alkohol gerochen, steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihren Angaben, sie sei stark alkoholisiert – schon fast in einem komatösen Zustand – gewesen. Gegen den behaupteten Grad der Alkoholisierung spricht auch, dass die Privatklägerin im Stande war, zeitlich sehr genau einordnen, bis wann sie Alkohol trank und wann sie vom Zeugen Q.________ abgeholt wurde. Weiter konnte sie sich relativ genau an die Zimmerausstattung (Vorhänge geschlossen, weisses Bettzeug) erinnern und nach dem fraglichen Vorfall selbstständig ihre Kleider zusammensuchen, die Treppe hinuntergehen, den Beschuldigten aufsuchen und den Zeugen Q.________ verständigen.