54 sie früh morgens, gemäss seinen und den Aussagen der Privatklägerin zwischen 04:45 – 05:00 Uhr, beim N.________ abholte. Mit Blick auf die Angaben der Privatklägerin, wonach sie bis kurz vor dem Vorfall im Hotelzimmer Alkohol getrunken habe und der Vorfall sich um 04:00 Uhr ereignete, hätte der Zeuge Q.________ sie rund eine Stunde nach Trinkende abgeholt. Seine Aussage, die Privatklägerin habe lediglich nach Alkohol gerochen, steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihren Angaben, sie sei stark alkoholisiert – schon fast in einem komatösen Zustand – gewesen.