gewesen (pag. 018 Z. 112 ff.). Demgegenüber sagte der Zeuge Q.________ aus, dass sie bereits vor dem Verlassen des T.________ sicher genug getrunken habe, aber es sei nicht so gewesen, dass sie nicht mehr ansprechbar gewesen sei (pag. 058 Z. 82 f.). Die Privatklägerin selbst machte unterschiedliche Aussagen zu ihrem Alkoholkonsum im N.________ an diesem Abend, gab zunächst an, fünf Gläser Whisky, dann acht und schliesslich eine ganze Flasche Whisky getrunken zu haben. Erst in der späteren Einvernahme führte sie – und erst nachdem der Beschuldigte den Kassenbeleg eingereicht hatte – aus, danach noch weitere Gratisdrinks erhalten und getrunken zu haben.