_ geschah oder wie sie schliesslich nach Hause kam, liegen unterschiedliche Aussagen vor. Während dem sich die Widersprüche zumindest in Bezug auf die Kleiderfrage mit einer Volltrunkenheit begründen liessen, ist bereits fraglich, ob dieser Zustand bei der Privatklägerin überhaupt vorlag. Immerhin machte die Privatklägerin wiederholt geltend, sie habe sich aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht gegen den Beschuldigten wehren können. Der Zeuge R.________ gab zum Zustand der Privatklägerin an, dass sie nicht angetrunken gewesen seien, als sie das [U.________]T.________ verlassen hätten. Auch im Restaurant N.________ sei die Privatklägerin eigentlich nicht angetrunken