Überdies sprechen die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchung weder für noch gegen einen sexuellen Übergriff. Die Privatklägerin schilderte, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, das Rahmengeschehen relativ konstant. Allerdings finden sich in den Einzelheiten immer wieder Widersprüche. Nicht nur in Bezug auf den Alkoholkonsum und die Anzahl einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten, auch bezüglich der Frage, welche Kleider sie nach dem Vorfall trug, was nach Ankunft in der Wohnung des Zeugen Q.________ geschah oder wie sie schliesslich nach Hause kam, liegen unterschiedliche Aussagen vor.