muss, zumal im Formular «interdisziplinäre Betreuung von Vergewaltigungsopfern» wiederum das «korrekte» Datum des sexuellen Übergriffs aufgeführt ist. Ob die Privatklägerin am Morgen des 6. Oktober 2017 um 05:00 Uhr noch gewollten Geschlechtsverkehr vollzog oder ob diese Angabe auf Verständigungsprobleme zurückzuführen ist, kann im Nachhinein nicht mehr gesagt werden. Mangels weiterer Hinweise kann daraus nichts abgeleitet werden und spielt für die Beurteilung des eigentlichen Kerngeschehens ohnehin keine Rolle. Überdies sprechen die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchung weder für noch gegen einen sexuellen Übergriff.