53 Die Kammer erachtet es daher als erstellt, dass der Beschuldigten am fraglichen Abend vor Ort war. Für den weiteren Verlauf des Abends sind wie bereits erwähnt in erster Linie das Verhalten und die Aussagen der Privatklägerin näher zu prüfen und – wo vorhanden – zusammen mit den (wenigen) übrigen Beweismitteln einer Würdigung zu unterziehen. Vorab ist festzuhalten, dass im IRM-Gutachten aufgeführt wird, dass es in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2017 zu einem sexuellen Übergriff und am 8. Oktober 2017 zu einer Auseinandersetzung mit dem Hotelbesitzer gekommen sei.