Sie gab konstant durch alle Befragungen hindurch an, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden, zumal es der Beschuldigte auch selbst durchaus für möglich hält und anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2017 bezüglich der Auseinandersetzung im N.________ vom 9. Oktober 2017 angab, sieben Tage die Woche im Restaurant N.________ zu arbeiten (pag. 089 Z. 24).