Gleichzeitig sagte er aber auch aus, der Beschuldigte sei zu dieser Zeit viel hinter der Bar gewesen. Entgegen der Vorinstanz kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Zeuge die Anwesenheit des Beschuldigten bestätigte. Vielleicht hat er den Beschuldigten einfach sonst oft hinter der Bar gesehen und daher gedacht, er sei auch an diesem Abend da gewesen. Ausserdem wusste er bereits, was an diesem Abend passiert sein soll. Somit liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Sie gab konstant durch alle Befragungen hindurch an, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei.