Rechtzeitige Ermittlungen sind – trotz konkreter Ansatzpunkte – vollständig unterblieben. Spätestens nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten wäre naheliegend gewesen, nach einem Dienstplan zu fragen und gestützt darauf zumindest den Zeugen E.________ als Stellvertreter des Beschuldigten sowie die Zeugin I.________, die an diesem Tag ab 17 Uhr im Einsatz war, zu befragen. Auch AS.________, der laut dem Zeugen R.________ vor Ort war, wurde nie befragt. Den Dienstplan reichte der Beschuldigte schliesslich zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein und beantragte die Befragung der Zeugen E.________ und I.________, die sodann jedoch nicht vorgeladen wurden.