_ war und es am 9. Oktober 2017 zu einer Schlägerei kam. Vielmehr hätte es auffällig erachtet werden können, hätte er sich Monate später noch genau erinnern können, was er am besagten Abend gemacht hat, obwohl gemäss seiner Darstellung nichts Spezielles vorgefallen ist. Der vorgelegte Wochendienstplan kann zur Anwesenheitsfrage des Beschuldigten am 5./6. Oktober 2017 keinen Aufschluss geben, wurde dieser doch gemäss Plan nicht für den Dienst eingeteilt. Dies schliesst aber seine Anwesenheit auch nicht aus, zumal er sich er sich gemäss eigenen Angaben auch sonst oft im Betrieb aufhielt. Rechtzeitige Ermittlungen sind – trotz konkreter Ansatzpunkte – vollständig unterblieben.