52 sem Abend im N.________ war. Zu Recht hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass es grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, wenn man sich nicht an jeden ein Jahr zurück liegenden Abend erinnert, solange nichts Aussergewöhnliches vorgefallen ist. Es ist demnach gut möglich, dass der Beschuldigte nicht mehr ausfindig machen konnte, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufhielt, selbst wenn am folgenden Abend AX.________ war und es am 9. Oktober 2017 zu einer Schlägerei kam.