Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten weckt im Übrigen das Fehlen jeglicher nachvollziehbaren Erklärungen für die heftigen Emotionen der Privatklägerin ihm gegenüber und damit der Verdacht, dass entgegen seiner Darstellung doch irgendetwas zwischen den Beiden vorgefallen sein muss, was allerdings durch die soeben erwähnten weiteren Vorfälle wiederum etwas zu relativieren ist. Was nun konkret den Abend vom 5./6. Oktober 2017 betrifft, so gibt der Beschuldigte wie ausgeführt an, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob er an die-