Festzuhalten ist auch, dass es vollständig unterblieben ist, die teilweise unter Namensangabe deponierten Aussagen des Beschuldigten betreffend Verhalten der Privatklägerin nachzuprüfen, so dass auch aus diesem Grund nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden kann. Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten weckt im Übrigen das Fehlen jeglicher nachvollziehbaren Erklärungen für die heftigen Emotionen der Privatklägerin ihm gegenüber und damit der Verdacht, dass entgegen seiner Darstellung doch irgendetwas zwischen den Beiden vorgefallen sein muss, was allerdings durch die soeben erwähnten weiteren Vorfälle wiederum etwas zu relativieren ist.