Beides spricht jedoch nicht klar gegen seine Glaubwürdigkeit und es lässt sich daraus natürlich auch nicht schliessen, dass der Sachverhalt auch tatsächlich wie in der Anklageschrift umschrieben stattgefunden hat. Festzuhalten ist auch, dass es vollständig unterblieben ist, die teilweise unter Namensangabe deponierten Aussagen des Beschuldigten betreffend Verhalten der Privatklägerin nachzuprüfen, so dass auch aus diesem Grund nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden kann.