vom Februar 2018 denkt (Verfahren O 18 3136 und O 18 5378). Nach dem Gesagten mag das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zwar merkwürdig erscheinen und seine Aussagen betreffend den Lebensstil der Privatklägerin zumindest in Teilen unnötig. Beides spricht jedoch nicht klar gegen seine Glaubwürdigkeit und es lässt sich daraus natürlich auch nicht schliessen, dass der Sachverhalt auch tatsächlich wie in der Anklageschrift umschrieben stattgefunden hat.