Dieser Umstand nährt zumindest den Verdacht, dass irgendwann etwas zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallen sein muss. Erwähnt werden muss gleichzeitig, dass die Privatklägerin durchaus auch in anderem Zusammenhang wegen eher geringfügigen Vorfällen relativ heftige Gefühle entwickelt hat, wenn man etwa an die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 (vor dem Auftauchen des Beschuldigten) und die übrigen Vorfälle in S.________ vom Februar 2018 denkt (Verfahren O 18 3136 und O 18 5378).