Emotionen der Privatklägerin oder deren Anschuldigungen nennt, in keinerlei Hinsicht zu überzeugen vermögen. Dies gilt umso mehr, wenn das Bild, das der Beschuldigte von ihr gezeichnet hat, zutreffen würde, wäre diesfalls doch kaum einzusehen, warum die blosse Rückweisung durch den Beschuldigten derartige Reaktionen der Privatklägerin hätte auslösen sollen. Dieser Umstand nährt zumindest den Verdacht, dass irgendwann etwas zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallen sein muss.