Denn damit musste die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 gemeint sein, zumal diesbezüglich unter anderem auch ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurde und die Befragungen des Beschuldigten bereits im Dezember 2017 und Januar 2018 stattgefunden hatten. Festzuhalten bleibt andererseits, dass die möglichen Gründe, die der Beschuldigte für die heftigen Angriffe resp. Emotionen der Privatklägerin oder deren Anschuldigungen nennt, in keinerlei Hinsicht zu überzeugen vermögen.