526 Z. 28 ff.). Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Aussagen zum Vorfall in S.________, wonach er mit der Privatklägerin nicht habe reden wollen, weil er mit ihr in einem Strafverfahren sei (Akten O 18 5249, Einvernahme Beschuldigter vom 1. März 2018, Z. 29 f.) resp. wonach er Frau BB.________ erzählt habe, dass er mit der Frau vor Gericht müsse (Akten O 18 5249, Einvernahme BB.________ vom 13. März 2018, Z. 107 f.). Denn damit musste die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 gemeint sein, zumal diesbezüglich unter anderem auch ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurde und die Befragungen des Beschuldigten bereits im Dezember 2017 und Januar 2018 stattgefunden hatten.