hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall in S.________ – bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn am 9. April 2018 – Strafanzeige gegen die Privatklägerin erstattete und in der Folge einen Strafbefehl unter anderem wegen übler Nachrede erwirkte. Zwar ist denkbar, dass er diese Schritte lediglich unternommen hat, um sein Gesicht vor seinen Begleitern zu wahren oder die Privatklägerin damit seinerseits unter Druck zu setzen. Festzuhalten ist aber auch, dass er damit weitere Ermittlungshandlungen riskierte, was wiederum ziemlich dreist erscheint, wenn man davon ausgeht, dass er die Privatklägerin tatsächlich vergewaltigt hat.