Unterstellt man allerdings, dass der Beschuldigte die Wahrheit sagt, dann dienen die Aussagen und Beweismittel nicht nur dazu, die Privatklägerin – wie unterstellt – schlecht zu machen, sondern – zumindest in seinen eigenen Augen – möglicherweise auch dazu, die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen zu untermauern. Denn immerhin fällt auf, dass das Verhalten der Privatklägerin resp. ihr gegenüber auch Thema bei der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 und bei der Auseinandersetzung vom 28. Februar 2018 im AO.________-Shop war. Entsprechend lässt sich aus den negativen Äusserungen des Beschuldigten auch nicht per se ableiten, es handle sich um reine Schutzbehauptungen. In diesem Zusammen-