Insgesamt ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens sicherlich nicht ganz zufällig ein gewisses Bild der Privatklägerin gezeichnet hat. Unterstellt man allerdings, dass der Beschuldigte die Wahrheit sagt, dann dienen die Aussagen und Beweismittel nicht nur dazu, die Privatklägerin – wie unterstellt – schlecht zu machen, sondern – zumindest in seinen eigenen Augen – möglicherweise auch dazu, die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen zu untermauern.