Der Beschuldigte gab zwar an, dass das mündliche Hausverbot im Sommer 2017 oder 2018 und das schriftliche Hausverbot ein paar Wochen später erfolgt sei. Auf Nachfrage führte er aus, er glaube, das schriftliche Hausverbot sei nach dem Vorfall mit der Schlägerei [9. Oktober 2017] erteilt worden, was zwar vom Zeugen E.________ bestätigt wurde, sich allerdings nicht mit dem auf dem schriftlichen Hausverbot aufgedruckten Datum vom 1. Juni 2018 (pag. 294) vereinbaren lässt. Insgesamt ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens sicherlich nicht ganz zufällig ein gewisses Bild der Privatklägerin gezeichnet hat.