506 Z. 10 f.). Um seine Angaben in Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin zu untermauern, reichte der Beschuldigte ein gegen die Privatklägerin ausgestelltes Hausverbot ein. Allerdings ist hierbei zu bemerken, dass dieses Beweismittel weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch nach der oberinstanzlichen Befragung blieb unklar, wann das Hausverbot gegen die Privatklägerin erteilt wurde. Der Beschuldigte gab zwar an, dass das mündliche Hausverbot im Sommer 2017 oder 2018 und das schriftliche Hausverbot ein paar Wochen später erfolgt sei.