Hingegen ist man vielleicht auch nicht unbedingt gewillt, das N.________ gegenüber der Polizei in ein schlechtes Licht zu rücken und damit allenfalls noch weitere Untersuchungshandlungen zu riskieren, ausser die Situation – wie etwa, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht – erfordert es. Eine allfällige Absprache zwischen Beschuldigtem und Zeugen ist im Übrigen denkbar, indessen ist diesbezüglich immerhin zu erwähnen, dass die Aussagen betreffend das Verhalten der Privatklägerin am AX.________abend doch erheblich divergieren (pag. 320 Z. 16 ff., pag. 322 Z. 36 ff., demgegenüber pag. 504 Z. 12 ff, pag. 506 Z. 10 f.).