529 Z. 36 ff.), wobei in letzterer keine eigentliche Steigerung mehr ersichtlich ist. Ergänzend äusserte der Beschuldigte nunmehr, er habe gehört, dass die Privatklägerin verschiedenen Leuten Drogen angeboten habe (pag. 531 Z. 9 ff.), wobei allerdings auch dieser behauptete Bezug der Privatklägerin zu Drogen nicht zum ersten Mal in den Raum gestellt wird (vgl. pag. 91 Z. 130 f.). Angefügt werden kann an dieser Stelle, dass auch der vom Beschuldigten angerufene Zeuge E.________ in seiner oberinstanzlichen Befragung ähnliches Verhalten der Privatklägerin gegenüber den männlichen Gästen schilderte und aussagte, er selber habe die Privatklägerin schon abweisen müssen (pag.