027 Z. 222 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschreibt der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin noch detaillierter (pag. 321 Z. 5 ff., pag. 322 Z. 43 ff., pag. 323 Z. 1 ff.), nennt Namen von Stammgästen, mit denen sie ein Zimmer genommen haben soll (pag 321 Z. 21 ff.), oder beschreibt gar, wie sie seinem Vater nachgestellt habe (pag. 321 Z. 37 ff.). Auch hier allerdings festzuhalten, dass die Aussagen auf entsprechende Fragen getätigt werden, desgleichen an der Berufungsverhandlung (pag. 527 Z. 1 ff., pag. 528 Z. 21 ff., pag. 529 Z. 36 ff.), wobei in letzterer keine eigentliche Steigerung mehr ersichtlich ist.