091 Z. 129 ff.). Zu erwähnen ist jedoch, dass sich entsprechende Äusserungen angesichts des Themas der Befragungen auch nicht geradezu aufdrängten. Bei der nächsten Einvernahme, der ersten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung, sind sodann vermehrt Aussagen betreffend unangemessenes Verhalten oder sexuelle Kontakte resp. entsprechende Angebote der Privatklägerin festzustellen, die im Verlauf der Befragung eine gewisse Steigerung erfahren, beginnend mit sie sei meist in Begleitung von Herren gekommen (pag. 022 Z. 45 f.), bis zu er habe sie zu Recht weisen müssen, weil er nicht gewollt habe, dass sie mit fünf Männern am selben Abend Sex habe (pag. 027 Z. 216 ff.). Es ist allerdings