Bis zu einem gewissen Grad zutreffend sind auch die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschuldigten zum Lebensstil der Privatklägerin. Tatsächlich deponierte er in den beiden Befragungen betreffend die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 – obwohl anscheinend je nach Darstellung ein Angebot resp. eine Anfrage für sexuelle Gefälligkeiten Ursprung der Auseinandersetzung bildete – noch keine Aussagen hinsichtlich entsprechendem Verhalten der Privatklägerin gegenüber männlichen Gästen. Bloss auf Nachfrage gab er an, er habe Diverses gehört und «hypothetisch» sei es beim Streit um Drogen resp. sexuelle Gefälligkeiten gegangen (pag. 091 Z. 129 ff.).