49 eher emotionslos gab. Seine Antworten beschränkten sich zudem – ausser wenn nachgefragt wurde – in der Regel auf die konkrete Frage sowie auf Tatsachen, die er selber wahrgenommen hat, für angebliche Angaben Dritter verwies er auf deren Aussagen. Aufgrund dieser Feststellungen erscheint es demnach zumindest plausibel, dass das eher unüblich erscheinende Verhalten des Beschuldigten tatsächlich seiner Persönlichkeit entspringen könnte. Bis zu einem gewissen Grad zutreffend sind auch die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschuldigten zum Lebensstil der Privatklägerin.