Ungeachtet dessen erscheint es als eher aussergewöhnlich, sich primär auf die fehlende Erinnerung zu berufen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen gar nie danach gefragt wurde, was er für Abklärungen konkret unternommen hat, ihm diesbezüglich aber ungeachtet dessen passives Verhalten vorgehalten wird. Im Übrigen muss das geschilderte Verhalten des Beschuldigten durchaus mit Blick auf dessen Charakter gewürdigt werden.