Selbst wenn zwischen ihm und der Privatklägerin tatsächlich nichts vorgefallen sein sollte, ist dieses fast schon betonte Desinteresse an den erhobenen Vorwürfen angesichts der drohenden Konsequenzen für die Kammer schwer nachzuvollziehen. Das Gesagte gilt auch für die Anstrengungen im Hinblick auf die Ermittlung seines Aufenthaltsortes am fraglichen Abend. Zutreffend ist selbstredend, dass dem Beschuldigten die Tat nachgewiesen werden und nicht im Gegenteil er seine Unschuld beweisen muss. Ungeachtet dessen erscheint es als eher aussergewöhnlich, sich primär auf die fehlende Erinnerung zu berufen.