Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschuldigten im gesamten Strafverfahren mit Blick auf den schweren Vorwurf der Vergewaltigung doch etwas erstaunt. Dies etwa dann, wenn er ausführt, er habe die Akten des vorliegenden Verfahrens nicht wirklich durchgelesen, sondern nur überflogen, da die Vorwürfe haltlos seien (pag. 026 Z. 194 ff.). Selbst wenn zwischen ihm und der Privatklägerin tatsächlich nichts vorgefallen sein sollte, ist dieses fast schon betonte Desinteresse an den erhobenen Vorwürfen angesichts der drohenden Konsequenzen für die Kammer schwer nachzuvollziehen.