Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zum Verlauf des fraglichen Abends und damit auch zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen des Beschuldigten vorliegen, die auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden könnten. In die Gesamtwürdigung grundsätzlich miteinzubeziehen sind jedoch seine übrigen Aussagen sowie sein Verhalten im Allgemeinen und insbesondere im Strafverfahren. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschuldigten im gesamten Strafverfahren mit Blick auf den schweren Vorwurf der Vergewaltigung doch etwas erstaunt.