12. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte bestreitet bekanntermassen den gesamten Vorwurf und insbesondere, dass er jemals Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt hat, ob einvernehmlich oder nicht. Zudem kann er sich gemäss eigenen Aussagen nicht daran erinnern, ob er am 5./6. Oktober 2017 im N.________ gewesen ist. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zum Verlauf des fraglichen Abends und damit auch zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen des Beschuldigten vorliegen, die auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden könnten.