Die Widersprüche in den Angaben sind offensichtlich. Nachdem man davon ausgehen muss, dass der Zeuge die Privatklägerin nicht nach Hause fuhr, stellt sich die Frage, wie sie denn nach Hause gekommen ist. Hier würde wieder interessieren, welche Kleider in der Wohnung des Zeugen blieben, je nachdem wäre sie dann halb bekleidet nach Hause gegangen. Insgesamt bleiben hier zahlreiche Fragen offen, was unter anderem auch dem Umstand geschuldet ist, dass weitere Untersuchungshandlungen wie beispielsweise das Auswerten der Mobiltelefone und die Angaben zu den aufgefundenen Kleidern in der Wohnung des Zeugen Q.________ unterblieben sind.