Er habe ihr dann einen Zweitschlüssel gegeben. Spätestens um 06:30 Uhr habe er los gemusst. Er habe an diesem Morgen nicht erfahren, was passiert sei. Als er am Abend ca. 17:30 Uhr heim gekommen sei, sei die Privatklägerin weg gewesen (pag. 058 ff.). Entgegen ihren früheren Aussagen führte die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Befragung dann aus, dass sie bei ihrem Kollegen Q.________ gebadet habe. Hingegen blieb sie dabei, dass sie ungefähr am Mittag nach Hause gegangen sei, und Q.________ sie nach Hause gebracht habe, auch auf Vorhalt seiner gegenteiligen Aussagen (pag. 515 f. Z. 42 ff.).