Von völliger Betrunkenheit ist dabei nicht die Rede. Davon ausgehend, dass der ganze Vorfall im Hotelzimmer auch gemäss eigenen Angaben der Privatklägerin nicht lange gedauert haben kann, müsste die Volltrunkenheit eigentlich auch dem Zeugen aufgefallen sein. Dieser gab jedoch lediglich an, dass er es gerochen habe. Übereinstimmend gaben beide an, sie habe nicht nach Hause gewollt. Gemäss Q.________ seien sie daher in seine Wohnung gegangen und hätten (direkt, nicht am Mittag) einen Kaffee getrunken. Er habe dann zur Arbeit gehen müssen und sie habe gefragt, ob sie duschen könne. Er habe ihr dann einen Zweitschlüssel gegeben.