Erst in der zweiten Einvernahme wird dann auch erwähnt, dass sie beim Zeugen Q.________ geduscht habe. Sie habe dem Zeugen zunächst (im Auto) nichts erzählen können, erst später am Tag (sinngemäss beim Kaffee). Sie habe aber nur gesagt, dass sie zu viel getrunken habe und der Beschuldigte sie vergewaltigt habe (pag. 052 Z. 468 ff.). Der Zeuge Q.________ bestätigte grundsätzlich den Anruf und die Zeitangaben der Privatklägerin, ebenso im Grundsatz den «nicht ordnungsgemässen» Bekleidungszustand der Privatklägerin bei der Abholung sowie den Umstand, dass sie Alkohol getrunken hatte. Von völliger Betrunkenheit ist dabei nicht die Rede.