Ob bzw. wann genau dieser Anruf erfolgte, wurde leider nicht mit objektiven Beweismitteln untermauert. Betreffend das Geschehen nach der Ankunft in der Wohnung des Zeugen Q.________ gab die Privatklägerin in der ersten Einvernahme an, sie habe bei ihm geschlafen, gegen Mittag einen Kaffee getrunken und anschliessend habe er sie nach Hause gefahren (pag. 033 Z. 92 ff.). Sinngemäss ist ihren Aussagen zudem zu entnehmen, dass sie dem Zeugen Q.________ nicht erzählte, was passierte. Erst in der zweiten Einvernahme wird dann auch erwähnt, dass sie beim Zeugen Q.________ geduscht habe.