Zum Akt selber gibt es dann aber überhaupt keine Details, nur die «Bewegungen» bzw. Sexbewegungen, gleichzeitig ist sich die Privatklägerin sicher, dass er eingedrungen ist. Während sie anlässlich der ersten Befragung nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte ein Kondom benutzte, gab sie gegenüber dem IRM und in der oberinstanzlichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte kein Kondom benutzt habe. Auch fehlt jegliche Schilderung anderweitiger Berührungen des Beschuldigten am Körper der Privatklägerin, was angesichts ihrer Schilderungen, dass er sie komplett ausgezogen habe, als aussergewöhnlich erscheint. Widersprüchlich sind