In den weiteren Einvernahmen tauchen dann doch plötzlich Details auf, bei denen sich die Frage stellt, wie sich die Privatklägerin daran erinnern will, wenn sie wirklich so betrunken gewesen ist. Auch die Beschreibung ihrer Gegenwehr wird immer deutlicher bzw. heftiger. Einzig ihre Beschreibung, der Beschuldigte habe ihren Mund immer wieder zugehalten und danach das Zimmer schnell verlassen, bleiben relativ konstant, wobei es auch hier kleinere Abweichungen gibt. Zum Akt selber gibt es dann aber überhaupt keine Details, nur die «Bewegungen» bzw. Sexbewegungen, gleichzeitig ist sich die Privatklägerin sicher, dass er eingedrungen ist.