Erst danach sei sie zu seinem Zimmer, habe ihn gerufen und an seine Tür geklopft. Zudem habe er kein Kondom benutzt und sie habe ihn mit Kraft weggestossen, um ihn abzuwehren (pag. 514 Z. 7 ff.). Zusammenfassend fällt auf, dass die Privatklägerin zunächst angab, über das Geschehen im Zimmer kaum etwas sagen zu können und über den Akt schon gar nicht, weil sie so betrunken gewesen sei. Auch gewehrt habe sie sich deswegen eigentlich nicht. In den weiteren Einvernahmen tauchen dann doch plötzlich Details auf, bei denen sich die Frage stellt, wie sich die Privatklägerin daran erinnern will, wenn sie wirklich so betrunken gewesen ist.