043 Z. 138 ff.). Später gab sie dann an, sie sei zurück ins Zimmer und habe auch den Rest ihrer Kleider gefunden (pag. 051 Z. 436 ff.). Auch weitere Details konnte die Privatklägerin nur auf Frage nennen, wie etwa, das Licht sei an gewesen und das Bettzeug sei weiss gewesen. Ihre Angaben sind diesbezüglich nachvollziehbar, dagegen erscheint ihre Aussage, die Vorhänge seien geschlossen gewesen, eher fraglich, wenn sie wirklich so betrunken gewesen sei, wie von ihr dargelegt. In der dritten Einvernahme gab die Privatklägerin wiederum an, sie sei auf dem Bett gesessen und er habe sie mit der Hand aufs Bett gestossen, sie habe sich wieder aufgesetzt resp.