045 Z. 233 f.). Von der «Umarmung», «Arm in Arm» ist hier keine Rede mehr, erst auf Nachfrage ihrer Anwältin, wie er sie gehalten habe, gab sie wiederum an, er habe sie über die Schulter gefasst (pag. 053 Z. 532 ff.). Auch in der dritten Befragung gab die Privatklägerin an, sie habe bis 03:30 Uhr morgens getrunken. Er habe ihr auf dem Weg ins Hotelzimmer den Mund geschlossen und sie an seiner Schulter gestützt (pag. 314 Z. 21 ff.). Interessant ist hierbei nicht nur, dass die Privatklägerin sich so genau an die Zeit zu erinnern vermag, was beim behaupteten Betrunkenheitsgrad einigermassen er-