033 Z. 62 ff.). Auf Nachfrage meinte sie, er habe sie mit dem rechten Arm um die Schulter gehalten und ihr seine linke Hand auf den Mund gehalten und habe sie so in Richtung Zimmer geführt (pag. 033 Z. 98 ff.). In der zweiten Einvernahme lautet die Schilderung ziemlich gleich, ausser, dass die Privatklägerin geltend machte, er habe sie an den Haaren genommen und ihr auf den Mund gelegt (pag. 42 Z. 120 ff.). Zeitlich gab die Privatklägerin an, sie sei ca. von 03:30 Uhr bis 04:00 Uhr alleine mit dem Beschuldigten in der Bar gewesen (pag. 045 Z. 206). Sie hätten die Bar zusammen verlassen, mit der Hand vor ihrem Mund (pag. 045 Z. 233 f.).