Sie habe getrunken und getrunken, bis sie richtig betrunken gewesen sei. Die anderen beiden Personen hätte die Bar dann verlassen. Sie und der Beschuldigte seien geblieben und hätten weiterhin getrunken. Er habe sie mit Getränken bedient (pag. 042 Z. 110 ff.). Bestellt habe sie. Serviert habe der Beschuldigte. Bezahlt habe sie (pag. 043 Z. 146 ff.). Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen. Sie habe nicht gesehen, dass er etwas getrunken hätte (pag. 044 Z. 173 ff.).